Liebe Köln-Besucherinnen und -Besucher,
die hohen Corona-Infektionszahlen machen einen bundesweiten Lockdown notwendig. Die Beschlüsse von Bund und Ländern zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind in die landesweit geltende Coronaschutzverordnung eingeflossen. Folgende Regelungen gelten:
- Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.
- Im öffentlichen Raum ist zu allen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
- Treffen im öffentlichen Raum sind nur zwischen Angehörigen eines Hausstands sowie einer weiteren Person zulässig. Diese Person kann von betreuungsbedürftigen Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden.
- Es gilt an bestimmten Orten die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands
- in Einzelhandelsgeschäften, Apotheken, Tankstellen, Banken usw. sowie in Arztpraxen und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen,
- im ÖPNV – auch an Bahnhöfen und Haltestellen
- während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz.
- Die Maskenpflicht gilt weiterhin insbesondere in folgenden Bereichen, wobei hier das Tragen einer Alltagsmaske weiterhin ausreichend ist:
- in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind,
- auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich
- Der Einzelhandel ist geschlossen. Ausgenommen davon sind: Lebensmittelgeschäfte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Lebensmittelwochenmärkte, Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Drogerien, Tankstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen, Kioske und Zeitungsverkaufsstellen, Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte, Verkaufsstellen zum Verkauf von Weihnachtsbäume, Großhandel (für Großhandelskunden), die Abgabe von Lebensmittel durch soziale Einrichtungen (Tafeln).
- Freizeit- und Vergnügungsstätten sind geschlossen. Dazu gehören u. a. Zoologische Gärten, Ausflugsfahrten mit Schiffen, Tierparks, Clubs, Diskotheken, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze, Schwimm- und Spaßbäder sowie Spielhallen.
- Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen Einrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind unzulässig.
- Der Betrieb von Autokinos, Autotheatern und ähnlichen Einrichtungen ist unter Auflagen gestattet.
- Restaurants und Gaststätten sind geschlossen. Nur der Bring- oder Abholdienst ist erlaubt.
- Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist unzulässig. Ausgenommen ist (unter bestimmten Voraussetzungen) der Individualsport. Wettbewerbe in Profiligen sind zulässig. Zuschauer sind nicht zugelassen.
- Alle Informationen finden Sie hier: Coronaschutzverordnung
Informieren Sie sich auch hier über Regeln, Maßnahmen, Verordnungen und Tipps der Landesregierung: Corona-Virus in Nordrhein-Westfalen. - Eine behördliche Quarantäne-Anordnung erfolgt, wenn ein hohes Risiko besteht, dass man sich angesteckt hat. Alle Informationen finden Sie hier: Quarantäneverordnung.
- Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung werden seitens der zuständigen Behörden wie folgt als Ordnungswidrigkeit geahndet: Ordnungswidrigkeiten.
Die Stadt Köln hat sich mit dem Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen sowie der Bezirksregierung Köln unter anderem auf folgende Maßnahmen verständigt:
- Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum besteht überall dort, wo sich viele Menschen begegnen und der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Jeder, der zu Fuß in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen unterwegs ist, muss von 10 bis 22 Uhr eine Maske tragen.
Eine Karte und Liste der öffentlichen Orte mit Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung finden Sie hier.
Achtung: Die besondere Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung besteht:- in Handelseinrichtungen (geschlossene Räumlichkeiten wie Supermärkte, Tankstellen, Geschäfte von Handwerkern etc.)
- im öffentlichen Personennahverkehr (auch an den Bahnhöfen und Haltestellen)
- bei Gottesdiensten und Versammlungen von Religionsgemeinschaften
- in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen mit dem Schwerpunkt medizinischer Dienstleistungen.
- Im öffentlichen Raum ist der Alkoholkonsum auf folgenden Plätzen im Zeitraum von 15 bis 6 Uhr des Folgetages untersagt:
- Altstadt
- Stadtgarten und Umgebung
- Brüsseler Platz und Umgebungsstraßen
- Schaafenstraße und Umgebung
- Zülpicher Viertel
- Rheinboulevard/Rheinpromenade rechtsrheinisch
- Von privaten Feiern in der eigenen Wohnung wird dringend abgeraten.
- Eine Übersicht mit allen Maßnahmen für Köln finden Sie hier: Einschränkungen im öffentlichen Leben.
- Informationen zu Corona-Testangeboten in Köln und die Entwicklung der Fallzahlen finden Sie hier: Corona-Virus.
Die offizielle deutsche Corona-Warn-App für den Kampf gegen das Corona-Virus ist verfügbar. Alle Information zur kostenlosen App finden Sie hier: Corona-Warn-App. Das Herunterladen ist freiwillig: App-Store | Google Play Store. Unterstützen Sie uns im Kampf gegen Corona.
Detaillierte Informationen zum sicheren Reisen finden Sie im "Tourismus Wegweiser" des Bundes: www.tourismus-wegweiser.de.
- Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist aber keine touristische Nutzung und daher erlaubt.
- Einreisende aus Risikogebieten sind verpflichtet, sich vor der Einreise digital unter www.einreiseanmeldung.de anzumelden. Ausnahmen zur Anmeldepflicht gelten insbesondere für den ‚kleinen Grenzverkehr‘ – also bei einem Aufenthalt unter 24 Stunden.
Ob Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, können Sie dieser Liste des RKI entnehmen: internationale Risikogebiete.- Jeder, der aus einem sogenannten "Virusvarianten-Gebiet" nach Nordrhein-Westfalen eingereist ist oder einreist, muss sich verpflichtend nachträglich beim Gesundheitsamt melden. Diese Personen müssen sich sofort für zehn Tage in Quarantäne begeben. Die zehn Tage werden ab dem Tag der Ausreise aus den betreffenden Ländern gerechnet. Zudem müssen sich die betroffenen Personen unmittelbar vor oder bei der Einreise und dann nochmals nach fünf Tagen auf das Coronavirus testen lassen. Fällt der Test nach fünf Tagen negativ aus, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden.
- Für Einreisende nach Nordrhein-Westfalen aus allen vom Robert Koch-Institut aufgelisteten Risikogebieten (abgesehen von Großbritannien, Südafrika und Irland, für die die vorgenannten Regeln gelten) gibt es eine Quarantänepflicht nur dann, wenn sie keine Einreisetestung vornehmen lassen. Die Einreisetestung ist durch eine Schnell- oder PCR-Testung binnen maximal 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise zu erfüllen.
In der Quarantäneverordnung wird bestimmt, dass diejenigen, die die Testpflicht nicht durch einen Schnelltest, sondern durch einen PCR-Test erfüllen, bis zum Erhalt des Ergebnisses in Quarantäne gehen müssen.
- Die aktuell gültige Verordnung in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus Staaten, die als Risikogebiet eingestuft sind, finden Sie hier: Coronaeinreiseverordnung.
Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache hält die Bundesregierung auf ihrer Sonderseite bereit.
Updates zur Situation vor Ort erhalten Sie hier oder über unsere Social Media Kanäle. Auf unserer #inKöllezeHus-Seite können Sie die Rheinmetropole neu entdecken.
Durch die besondere Situation können wir die Richtigkeit von Öffnungs- und Spielzeiten auf unserer Webseite zur Zeit nicht mehr garantieren. Wenn Sie bereits Tickets gekauft haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter. Momentan sind diese Vorkehrungen zur Sicherheit aller unumgänglich.
Alle auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen haben wir nach bestem Wissensstand zusammengestellt, ohne jedoch einen Anspruch auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit zu erheben.Wir empfehlen die üblichen Verhaltenshinweise zur Vermeidung einer Ansteckung bei Infektionskrankheiten zu befolgen. Außerdem empfehlen wir Ihnen, sich nur über seriöse Quellen, offizielle Ämter und Bundesbehörden zu informieren.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr KölnTourismus-Team